02.02.2018

Behörde macht Familienzusammenleben unmöglich

Noch am Montag trat die Stadt Bielefeld mit ihrer „liberalen Ausländerpolitik“ an die Öffentlichkeit. Bei Abschiebungen von Familien und Jugendlichen würde Zurückhaltung geübt.

Nur einen Tag später veröffentlichte die kommunale Ausländerbehörde ein Positionspapier zur Familienzusammenführung bei unbegleitet minderjährigen Geflüchteten mit Flüchtlingsstatus. In diesem Papier geht es um die Frage, ob die in Bielefeld als Flüchtlinge anerkannten Kinder und Jugendlichen neben ihren Eltern auch ihre minderjährigen Geschwister zu sich holen können. Für die eventuell nachziehenden Eltern geht es um die Frage, ob sie im Rahmen ihres Nachzugs ihre anderen minderjährigen Kinder mitnehmen können.

„Damit verfolgt die Ausländerbehörde keine liberale Politik. Dass Eltern sich zwischen ihren Kindern entscheiden müssen grenzt an Erpressung.“, so Dr. jur. Zübeyde Duyar, Beraterin für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge beim AK Asyl in Bielefeld.

Das Positionspapier macht deutlich, dass den Eltern, die mit all ihren Kindern zusammenleben wollen, Anforderungen auferlegt werden, deren Erfüllung faktisch unmöglich ist. Minderjährige Geschwister dürfen nur noch dann mit einreisen, wenn das hier anerkannte Kind oder eine andere Person für deren Lebensunterhalt aufkommt und ausreichend Wohnraum vorhanden ist. So ablehnend entscheidet die Behörde schon seit langem in vielen Fällen. Liegen die beiden Voraussetzungen nicht vor, dürfen nur die Eltern nachziehen – nicht aber die Geschwisterkinder. Für ein Kind oder einen Jugendlichen ist es fast unmöglich diese Bedingungen zu erfüllen.

Begründet wird diese Position mit der Auslegung der Behörde, die Trennung der Familie sei im Regelfall „selbst herbeigeführt“. Die zutiefst beschämende Argumentation der Behörde spiegelt ihre Härte bei Ermessensentscheidungen wider. Dass die Familien etwa aufgrund von Kriegen, Konflikten oder politischer Verfolgung im Herkunftsland zur Trennung gezwungen werden, interessiert die Ausländerbehörde offensichtlich nicht. Ebenso wenig gilt scheinbar der gesetzliche Schutz der Familie für geflüchtete Menschen.